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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

STARSMILE Zahnkosmetik GmbH (im folgenden: Unternehmer)

 

1. Anwendungsbereich

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für diesen Auftrag und für alle künftigen Aufträge, Angebote, Verkäufe und Lieferungen, es sei denn, dass abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit.

 

2. Aufträge und Angebote 

  • 2.1 Der Unternehmer ist zu Leistungen nur soweit verpflichtet wie dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Eine Warnpflicht oder Obliegenheit wird generell ausgeschlossen. Später auftretende Änderungswünsche bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

  • 2.2 Aufträge sind für den Unternehmer erst dann verbindlich wenn sie vom Unternehmer schriftlich bestätigt worden sind.

  • 2.3 Die auf Websites, in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind freibleibend und nur maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen produkt- oder leistungsbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen.

  • 2.4 Alle Angebote, insbesondere diesen beigeschlossene Unterlagen etc, bleiben im Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne Zustimmung des Unternehmers weder kopiert, noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung. Mit Erteilung dieses Auftrages an den Unternehmer gelten die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers daher als zurückgewiesen und zwar für diesen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge, auch wenn im Einzelfall diese Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht zugrunde liegen sollten. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen werden mit der Auftragserteilung vom Auftraggeber anerkannt.

 

4. Lieferung 

  • 4.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag, an dem die unterfertigte Auftragsbestätigung beim Unternehmer vorliegt. Die Lieferzeit wird jeweils individuell bei Auftragserteilung festgelegt.

  • 4.2 Alle angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Soweit der Unternehmer seine Liefertermine nicht einhält kann der Auftraggeber vom Unternehmer die Erklärung verlangen, ob dieser zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Unternehmer nicht innerhalb angemessener Frist von zumindest 14 Tagen, kann der Auftraggeber zurücktreten. In keinem Fall kann der Auftraggeber den Unternehmer für einen dadurch möglicherweise entstandenen Schaden verantwortlich machen. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund vom Unternehmer fahrlässig nicht eingehaltener Liefertermine sind ausgeschlossen.

  • 4.3. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen durch denn Unternehmer sind zulässig.

  • 4.4 Der Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, auf Gefahr des Auftraggebers, ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. In jedem Fall werden Versicherungen nur über ausdrücklichen Wunsch und im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen.

  • 4.5 Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige und nachträglich geänderte Angaben des Auftraggebers entstehen, sind nie vom Unternehmer zu vertreten und können nicht zum Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

  • 4.6 Sollte die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Unternehmers binnen drei Monaten nach Rechnungslegung nicht erfolgt sein oder auf Wunsch des Auftraggebers verschoben werden, so gilt die Leistung des Unternehmers als erbracht und ist dieser berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Diesbezügliche Lagerkosten sind dem Unternehmer prompt zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

 

5. Übernahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet die Waren ohne unnötigen Aufschub zu übernehmen; er ist nicht berechtigt die Übernahme wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Verweigert der Auftraggeber die Übernahme der Waren wegen unwesentlicher Mängel oder aus welchen Gründen immer, so gilt die Ware bereits im Zeitpunkt der Anlieferung beim Auftraggeber als ordnungsgemäß übernommen. Punkt 4.5, 2. Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

6. Garantie, Mängelrügen und Haftung 

  • 6.1 Der Auftraggeber ist, bei sonstiger Leistungsfreiheit des Unternehmers, verpflichtet, sämtliche Ansprüche, wie insbesondere Mängel, aber auch Schadenersatzansprüche soweit sie nicht durch nachfolgende Bestimmungen ausgeschlossen sind, unverzüglich, bei verpackter Ware längstens binnen 7 Tagen, nach Anlieferung bzw. Übernahme beim Auftraggeber, unabhängig ob der Auftraggeber die Ware unter Vorbehalt übernommen hat, schriftlich und ausreichend dokumentiert beim Unternehmer anzuzeigen und dem Unternehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten Gelegenheit zur Überprüfung und Erstattung eines schriftlichen Berichtes zu geben.

  • 6.2 Der Unternehmer haftet nur im Rahmen des zwingenden Rechts.

  • 6.3 Die Haftung für Folgeschäden wird zur Gänze ausgeschlossen. Sollte der Unternehmer von Dritter Seite in Anspruch genommen werden, so hat der Auftraggeber den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit den Unternehmer nach dieser Bestimmung keine Haftung trifft.

 

7. Umtausch

Eine Rücknahme bzw. ein Umtausch ist generell ausgeschlossen. Für Rücksendungen bzw. Umtausch, die bzw. der gesondert vereinbart wurde, gilt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der dem Unternehmer entstandenen Kosten als vereinbart. Dem Unternehmer dadurch entstehende Transportkosten werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

 

8. Preise, Zahlungen und Zahlungsziel 

  • 8.1 Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn der Unternehmer sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt hat. Über dessen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können vom Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • 8.2 Sämtliche Rechnungen sind auch dann, wenn Beanstandungen - insbesondere Mängelrügen - geltend gemacht werden, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen die dem Unternehmer zustehenden Kaufpreiszahlungen ist ausgeschlossen.

  • 8.3 Wenn die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt und alle vor diesem Zeitraum datierten Rechnungen beglichen sind, gewährt der Unternehmer 2 % Skonto; dies jedoch nur in dem Fall, als deren Begleichung tatsächlich innerhalb der gewährten Frist erfolgt ist, die vorgenommenen Abstriche der jeweiligen Vereinbarung entsprechen und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen.

  • 8.4 Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so kann der Unternehmerra) die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben,b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,c) den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) undd) eine Mahngebühr in Höhe von 40 Euro, sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnen, odere) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

  • 8.5 Vor völliger Zahlung fälliger Forderungen einschließlich Mahnspesen und Verzugszinsen ist der Unternehmer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Auftrag verpflichtet, kann aber auch in einem solchen Falle vor Lieferung die Sicherstellung des sich aus der weiteren Lieferung ergebenden Kaufpreises begehren.

  • 8.6 Zahlungen sind durch Bankeinzug (Abbuchung) oder fristgerecht ohne jeden Abzug in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens beim Unternehmer oder seiner Zahlstelle.

  • 8.7 Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Der Unternehmer ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht oder, wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.Der Unternehmer ist insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer von ihm nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Besteller gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.

  • 8.8 Sofern der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund dieses Auftrages oder eines früheren oder späteren Auftrages in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen des Unternehmers sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung durch den Unternehmer geltend gemacht werden. Diesfalls werden sowohl die in den Rechnungen angesetzten, als auch zur nachträglichen Gutschrift vereinbarten Rabatte, sonstige Nachlässe, Skonti, oder Vergütungen ungültig.

  • 8.9 Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren (z.B. Konkurs- oder Ausgleichsverfahren) eröffnet wurde oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens bzw. die Abweisung eines solchen Antrages vorliegen oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder von ihm gegebene Schecks und Wechsel nicht zum Fälligkeitstag einlöst.

  • 8.10 Schecks und Wechsel werden vom Unternehmer nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  • 8.11 Bei Zahlungsverzug behält sich der Unternehmer das Recht vor, Forderungen an Factoring-Firmen abzutreten oder zu veräußern bzw. Forderungen an Inkasso-Firmen zum Inkasso zu übergeben. Die damit verbundenen Kosten gehen jeweils zu Lasten des Auftraggebers.

  • 8.12 Zahlungen werden unbeschadet eines etwa angegebenen Verwendungszwecks in erster Linie zur Abdeckung vereinbarter Nebenkosten wie insbesondere Verzugs- und Wechseldiskontzinsen, Mahn-, Inkasso- und sonstige Spesen, etc. herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden den ältesten Forderungen für Lieferungen und Leistungen angerechnet.

  • 8.13 Allfällige Akkreditiv-, Scheck- und Wechselkosten sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Akkreditive sollen tunlichst bei der Hausbank des Unternehmers, das ist derzeit die Sparkasse Frankenmarkt AG, eröffnet werden

 

9. Rechnungslegung

Der Unternehmer ist ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber zur Übernahme der Ware verpflichtet ist, berechtigt Rechnung zu legen.

 

10. Eigentumsvorbehalt 

  • 10.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, sowie der Nebenkosten und bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen, im Eigentum des Unternehmers. Soweit mit Scheck oder Wechsel bezahlt wird gilt dies bis zur endgültigen Einlösung des Schecks oder Wechsels.

  • 10.2 Sollte die Vorbehaltsware an Dritte (Abnehmer) weitergegeben werden, so bleibt bis zur vollständigen Befriedigung der Forderung der Eigentumsvorbehalt des Unternehmers bestehen. Diesfalls ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Abnehmer mitzuteilen, dass die an ihn gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt des Unternehmers steht.

  • 10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung dieser Forderung an den Unternehmer sofort nach Entstehung in seinen Geschäftsbüchern vorzumerken, wobei Höhe und Rechtsgrund der Forderung, Schuldner, Zessionar und Datum der Zession anzugeben sind. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, auf Verlangen nachzuweisen, dass er den Buchvermerk in jedem Fall ordnungsgemäß angebracht hat.

  • 10.4 Besteht der Abnehmer des Auftraggebers auf einem Abtretungsverbot, so hat der Auftraggeber den Unternehmer hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern durch den Auftraggeber nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für die Forderung des Unternehmers gegeben werden können, ist der Unternehmer berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Abnehmer zu untersagen.

  • 10.5 Sollte die Vorbehaltsware gegen Barzahlung verkauft werden, geht der Eigentumsvorbehalt auf dem Kaufpreis bis zur Höhe des Wareneinkaufspreises zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer auf den Unternehmer über. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Kaufpreis gesondert von eigenen und allfälligen fremden Barmitteln aufzubewahren. Weiters ist ein entsprechender Vermerk in den Büchern anzubringen.

  • 10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Verpfändungen sowie sonstige Zugriffe und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die dem Unternehmer abgetretenen Forderungen auf sein Eigentumsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Geltendmachung des Eigentumsrechtes des Unternehmers trägt der Auftraggeber.

  • 10.7 Sofern der Unternehmer vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist er berechtigt die gelieferten Waren zurückzunehmen, wobei die Kosten des Transportes zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall auf die Einrede der Störung des ruhigen Besitzes.

 

11. Schutzrechte und Urheberrechte 

  • 11.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Immaterialgüterrechte des Unternehmers zu nutzen. Er wird keine Schutzrechte, z.B. entsprechende Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Patente, etc. registrieren oder durch Dritte registrieren lassen oder geltend machen oder durch Dritte geltend machen lassen, die den Immaterialgüterrechten des Unternehmers ganz oder teilweise entsprechen oder ähnlich sind. Des weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber die Schutzrechte des Unternehmers weder selbst, noch durch Dritte anzugreifen bzw. Dritte dabei zu unterstützen.

  • 11.2 Der Auftraggeber ist jedenfalls nicht berechtigt, die Immaterialgüterrechte als Bestandteil seiner Firma oder in anderer Weise zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebes zu nutzen.

  • 11.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Unternehmer über allfällige Verletzungshandlungen Dritter gegenüber Schutzrechten oder sonstigen gegen den Unternehmer gerichteten Rechtshandlungen.

  • 11.4 Der Auftraggeber wird die Waren nur im Originalzustand unter ihren jeweiligen Originalmarken sowie in Originalaufmachung vertreiben.

  • 11.5 Der Unternehmer behält sich sämtliche Rechte an den von ihm verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht vom Unternehmer stammen, vom Auftraggeber nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Unternehmer über sein Verlangen sofort zurückzustellen.

  • 11.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Unternehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.

 

12. Verzugsfolgen und Rücktritt 

  • 12.1. Sofern der Unternehmer durch grobes Verschulden trotz Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten sollte, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

  • 12.2. Neben den Fällen des Punktes 8.4 e) ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:* Wenn die Ausführung der Lieferung der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird, * wenn sich der Auftraggeber bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf unser Verlangen Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche Sicherheit zu erbringen.

  • 12.3. Im Falle des Punktes 10.2. ist auch ein Teilrücktritt zulässig.

  • 12.4. Falls über das Vermögen des Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, kann der Unternehmer ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

  • 12.5. Unbeschadet seiner Schadenersatzansprüche hat der Unternehmer im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, hat der Unternehmer diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.

 

13. Allgemeine Bestimmungen 

  • 13.1 Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen müssen schriftlich vereinbart sein.

  • 13.2 Schweigen auf dem Unternehmer mitgeteilte anders lautende Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Bedingungen welcher Art immer kann nicht als Anerkennung dieser Bedingung ausgelegt werden.

  • 13.3 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, mit allfälligen Gegenforderungen gegen Forderungen des Unternehmers aufzurechnen.

  • 13.4 Die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers kann nur gerichtlich erfolgen.

  • 13.5 In den Fällen, in denen der Auftraggeber davon ausgeht, dass der Unternehmer in der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug ist, hat er dem Unternehmer jedenfalls eine 6-wöchige Nachfrist zu setzen.

  • 13.6 Der Unternehmer ist berechtigt, die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs sowie die Daten über den Auftraggeber zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Der Auftraggeber willigt in diese Verwertung seiner Daten gemäß Datenschutzgesetz ein.

  • 13.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hievon nicht berührt. Die ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen, die den wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen, ersetzt.

  • 13.8 Mitteilungen oder Erklärungen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Gesetz vorgesehen sind, haben jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Im Falle, daß an Mitteilungen oder Erklärungen eine Frist gebunden ist, haben diese Mitteilungen oder Erklärungen mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen, wobei zur Berechnung und Wahrung dieser Fristen der Poststempel eines österreichischen Postamtes bzw. der Poststempel am Sitz des Auftraggebers maßgeblich ist.

  • 13.9 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, diese Verkaufs- und Lieferbedingungen aus jenen Gründen anzufechten, auf die rechtswirksam verzichtet werden kann, insbesondere wegen Irrtums.

  • 13.10 Auf die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und der Vor- und Nachwirkungen ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich abbedungen.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

  • 14.1 Erfüllungsort ist in jedem Fall der registrierte Sitz des Unternehmers.

  • 14.2 Sämtliche Streitigkeiten aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Vereinbarung) einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens und ihrer Vor- und Nachwirkungen werden ausschließlich durch das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg, nach Wahl des Unternehmers auch durch das sachlich zuständige Gericht entschieden, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen registrierten Sitz, eine Niederlassung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder sein Vermögen hat.

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